Erbrecht
"Sein Haus rechtzeitig bestellen" – und vor allem rechtzeitig so bestellen, dass unnötiger Streit unter den Erben bzw. zwischen den Erben und den Verwandten / Pflichtteilsberechtigten vermieden wird:
Dazu ist notwendig, zum Einen den Willen des Erblassers möglichst klar herauszuarbeiten, zum Anderen die für diesen Willen bestmögliche Gestaltung zu finden. Unnötige Unklarheiten entstehen oft daraus, dass die Besonderheiten des deutschen Erbrechts (z.B.: gegenstandsbezogene Erbfolge grundsätzlich nicht möglich, außer Sondererbfolge, vergleiche unten) nicht ausreichend bekannt sind.
Die Anordnungen des Erblassers sollten klar und widerspruchsfrei sein, um unnötigen Streit zu vermeiden.
Unklarheiten führen zu Auslegungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit und zu Streit. Ganz am Anfang muß auch die Überlegung stehen, was bereits zu Lebzeiten geordnet werden soll oder muß: Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung, und ob Verfügungen zu Lebzeiten – vorweggenommene Erfolge, Sondererbfolge durch Verträge auf den Todesfall – den testamentarischen Regelungen vorzuziehen sind.
Übersicht
- Vorsorgende Regelungen noch zu Lebzeiten: Vorsorgevollmachten, vorweggenommene Erbfolge, Sondererbfolge durch Verträge zu Lebzeiten auf den Todesfall
- Testament (privatschriftliches Testament, notarielles Testament), Berliner Testament / Ehegattentestament, Vermächtnisse, Nießbrauchvorbehalte, Erbverträge
- Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung, Pflichteilansprüche
- Testamentsvollstreckung
- Erbschaftssteuer / Freibeträge / steuergünstige Nachlaßregelung
Ordnung der vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten durch
- Vorsorgevollmachten (Generalvollmacht, persönliche Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)
- vorweggenommene Erbfolge, insbesondere unter Berücksichtigung damit möglicherweise verbundener steuerlicher Vorteile (Grundstücksübertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt, mit Vereinbarung einer Leibrente u.ä.)
- Sondererbfolge durch Verträge bereits zu Lebzeiten: Lebensversicherungen, Wertpapierdepot u.a.
- Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten unter steuerlichen Aspekten (Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer)
- die Regelungen von Nießbrauchsvorbehalten oder die Zuwendung eines Nießbrauchs unter Beibehaltung der Eigentümerstellung.
Testament, Berliner Testament / Ehegattentestament, Erbvertrag
- Beim Berliner Testament / Ehegattentestament besonders zu beachten: ob eine wechselseitige Bindung (d.h. Widerruf nach dem Tod des Erstversterbenden ausgeschlossen) der Verfügungen der beiden Ehegatten überhaupt gewollt ist, und ob diese Bindung auch zweckmäßig ist. Wenn nicht, ist dies im Testament unbedingt klarzustellen.
- Sofern zum Nachlaß Grundbesitz gehört, ist unbedingt zu empfehlen: Das Testament sollte in notarieller Form errichtet werden. Denn die Eintragung der Rechtsnachfolge im Grundbuch setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge durch öffentlich (notariell) beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Liegt ein notarielles Testament vor, ist dieser Nachweis sofort möglich. Liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor, muß das zeitraubende Erbscheinsverfahren (lange Bearbeitungszeiten der Gerichte!) eingeleitet werden: Die Erbfolge kann dann nur durch Vorlage des Erbscheines – öffentliche Urkunde – gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Dies kann bei der Abwicklung des Nachlasses zu erheblichen und eventuell auch kostspieligen Verzögerungen führen (z. B. gewünschte baldmögliche Grundstücksbelastung zwecks Kreditbeschaffung oder gewünschte zügige Grundstücksveräußerung).
- Die Gestaltung von Vermächtnissen, die Regelung von Nießbrauchsvorbehalten oder Wohnrechtsvorbehalten sowie die Zuwendung von Nießbrauch oder Wohnungsrecht ermöglichen flexible, einzelfallorientierte und steuergünstige Lösungen.
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche
- Abwicklung des Erbfalls: Vertretung der Erben und der sonstigen Beteiligten (z.B. Pflichteilberechtigten) bei der Abwicklung; Auseinandersetzungsverträge
- Beratung und Vertretung im Erbscheinsverfahren
- Vertretung der Erben gegenüber möglichen Pflichtteilsberechtigten
- Vertretung von Pflichtteilberechtigten gegenüber den Erben.
Testamentsvollstreckung
Bei einem unfangreicheren Nachlaß, differenzierter Nachlaßregelung und mehreren Erben empfiehlt sich in der Regel die testamentarische Einsetzung eines Testamentvollstreckers. Die Testamentvollstreckung bietet eher Gewähr dafür, dass der Nachlaß ohne unnötige Verzögerungen – die bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft oder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern sonst unvermeidbar sind – abgewickelt werden kann.
Erbschaftssteuer / Freibeträge / steuergünstige Nachlaßgestaltung: Vergleiche hierzu die Anmerkungen unter den Überschriften "Ordnung ... bereits zu Lebzeiten" und "Testament/Berliner Testament ...".